Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint62. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die sich straferhöhend auswirken. Das Vorleben sowie die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten.