Dies kann ganz leicht strafmindernd berücksichtigt werden. - Weiter legte A___ ein umfassendes Geständnis ab und verhielt sich während dem laufenden Strafverfahren kooperativ. Das Geständnis erfolgte zwar zu Beginn der Ermittlungen und erleichterte die Arbeit der Polizei erheblich. Allerdings wurde es nicht aus freien Stücken abgelegt, zum Beispiel als Ausdruck von Reue und Einsicht56, sondern vor dem Hintergrund des Erpresst-Werdens durch E___ und F___ (Vorverfahren act. 3.1, act. B 35, S. 7). Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer