B 35, S. 2). Durch eine Freiheitsstrafe wird der Beschuldigte sowohl in seinem beruflichen wie familiären Umfeld erheblich betroffen. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings eine unvermeidliche Folge der Verbüssung einer Freiheitsstrafe. Erschwerend kommt hier allerdings hinzu, dass der Beschuldigte den Hof bei einer unbedingten Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich definitiv aufgeben müsste. Dies kann ganz leicht strafmindernd berücksichtigt werden. - Weiter legte A___ ein umfassendes Geständnis ab und verhielt sich während dem laufenden Strafverfahren kooperativ.