- Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein berufliches und/oder familiäres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden55. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet, aber Vater von zwei Kindern im Alter von 6 und 8 Jahren (act.