Seite 27 Täterbezogene Gründe, welche die verschuldensangemessene bzw. tatbezogene Strafe heraufzusetzen vermöchten53, liegen nach Auffassung des Obergerichts nicht vor. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (act. 36) wertet es ebenso wie sein Vorleben als neutral. Zwar war das Verhältnis zu seinem strengen Vater problematisch (Vorverfahren act. 26.12, S. 2 ff.), insgesamt bezeichnete der Beschuldigte seine Kindheit jedoch als nicht übel (Vorverfahren act. 26.12, S. 3).