Zu den täterbezogenen Kriterien zählt unter anderem das Vorleben des Täters, wobei vor allem die Vorstrafen belastend gewertet werden. Vorstrafenlosigkeit ist hingegen nicht strafmindernd zu berücksichtigen49. Weiter sind gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB auch die persönlichen Verhältnisse zu beachten. Diese betreffen sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, wie beispielsweise Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Lebenserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse, Alkohol- und Drogenabhängigkeit und Behinderung50.