2.4.5 Straferhöhungs- und minderungsgründe Die durch die Tatkomponenten ermittelte Strafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der Täterkomponenten gegebenenfalls anzupassen48. Die verschuldensangemessene Strafe kann durch Umstände, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden.