43 Vorverfahren act. 26.12, S. 14 und S. 21. 44 BGE136 IV 55, E. 5.6 mit weiteren Hinweisen. 45 BGE136 IV 55, E. 5.6. 46 BGE 136 IV 55, E. 5.7. Seite 26 Tatverschulden angemessen erscheint hier eine hypothetische Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe. 2.4.4 Hypothetische tatbezogene Strafe allfälliger Nebendelikte47 Die hypothetische tatbezogene Strafe für die einfache Körperverletzung und den Hausfriedensbruch beträgt nach Ansicht des Obergerichtes 4 Monate Freiheitsstrafe oder 120 Tagessätze Geldstrafe.