Grundsätzlich käme nach Art. 134 StGB auch eine Geldstrafe in Betracht. Eine Geldstrafe kann jedoch gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB auf höchstens 360 Tagessätze festgesetzt werden, was einer Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr entspricht. Bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird dem mittleren Tatverschulden des Beschuldigten einzig eine Freiheitsstrafe gerecht. Sie ist im unteren Bereich des mittleren Drittels des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen. Als dem