bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht45. Insgesamt vermag vorliegend das subjektive Tatverschulden unter Beachtung der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit das objektive Tatverschulden zu relativieren. Insgesamt ist deshalb von einem mittleren Tatverschulden auszugehen.