Als weiteres - gewichtiges - Kriterium bei der Verschuldensbewertung ist schliesslich eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen41. Die Strafe ist bei verminderter Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB zu mildern. Gemäss bundesgerichtlichem Entscheid geht es - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen Rechtsprechung - dabei nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer.