Mithin handelte er unreflektiert und aus egoistischem Motiv, um dem Privatkläger eine Bestrafung zukommen zu lassen für widrige Umstände - unter anderem das Sterben mehrerer Kühe innerhalb relativ kurzer Zeit - für welche der Beschuldigte den Privatkläger als ursächlich und schuldig erachtete. Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass es wohl nicht zu einer solchen Tat gekommen wäre, wenn die beiden weiteren Involvierten diesen nicht in seinem Tun gestützt und die entsprechenden Kontakte vermittelt hätten.