Im Rahmen der Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kann entscheidend sein, ob bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit vorlag37. Beim Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens ist lediglich das Verhalten des Täters ohne dasjenige weiterer Beteiligter zu berücksichtigen. Eventualvorsatz wirkt entlastend38.