A___ und C___ sind Nachbarn. Es liegt keine ersichtliche Tatprovokation durch den Privatkläger vor. Der Beschuldigte räumte heute an Schranken denn auch ein, dass er über keine Beweise verfügte, die seine Vermutungen, das Opfer habe ihm „geleidwerkt“, belegen würden (act. B 35, S. 4). Ein Mitverschulden des Tatopfers, das den Beschuldigten entlasten könnte, ist daher zu verneinen. Insgesamt stuft das Gericht die kriminelle Energie als mittelschwer ein.