B 35, S. 3 f.). Als diese Schritte nicht zum Ziel führten, sah er jedoch keinen anderen Weg mehr, als Gewalt anzuwenden. Damit handelte er verwerflich. Die Idee für den Überfall und der Kontakt mit den Haupttätern kamen zwar erst aufgrund der Initiative und Vermittlung durch D___ zustande. Letztlich war es aber der Beschuldigte, der den Auftrag erteilte und dafür auch bereit war, einen grösseren Geldbetrag zu bezahlen. Mit seiner Anzahlung von CHF 5‘000.00 und dem Versprechen, nach der Ausführung der Tat weitere CHF 12‘500.00 zu leisten, hat er allein bei den Haupttätern den Entschluss zur Tatausführung bewirkt.