Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen, wobei die Schuld geringer ist, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war36. Der Beschuldigte heuerte gegen Entgelt drei Schläger an, um dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen, weil er mit diesem schon länger im Streit lag und ihn unter anderem verdächtigte, seinen Tieren etwas anzutun. Dadurch setzte der Beschuldigte C___ skrupellos einer erheblichen Gefahr aus, die er nicht mehr kontrollieren konnte. Zwar lotete er zuerst andere Möglichkeiten aus, um die Gefahr zu bannen, welche seines Erachtens von seinem Nachbarn ausging (vgl. act. B 35, S. 3 f.).