Dabei ist zu fragen, ob schwerere oder leichtere Handlungsweisen vorstellbar sind. Wird dies bejaht, kann in einem zweiten Schritt bestimmt werden, in welchem Umfang sich derartige Tatvarianten unterscheiden. Dieses Vorgehen ist weiter zu verfeinern, bis sich beurteilen lässt, in welchem Bereich die Tatschwere im konkreten Fall einzustufen ist. Der Entscheid, ob von einem leichten, mittleren oder schweren Tatvorwurf ausgegangen werden muss, ist nicht absolut, sondern immer relativ zum Unrechtsgehalt der anzuwendenden Strafbestimmung33.