49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Auszugehen ist vom Strafrahmen der schwersten Tat, wobei als schwerste jene gilt, für welche das Gesetz die höchste Strafe vorsieht30. Bei der Straftat mit der höchsten Höchststrafe handelt es sich um den Straftatbestand des Angriffs, wofür Art. 134 StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 2.4 Würdigung 2.4.1 Bewertung des Verschuldens des Hauptdelikts 30 T RECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 49 StGB.