Vorliegend wird der Beschuldigte der Anstiftung zu Angriff, der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung sowie der Anstiftung zu Hausfriedensbruch für schuldig befunden. In Anwendung von Art. 24 Abs. 1 StGB ist der Anstifter nach derselben Strafandrohung zu bestrafen wie der Täter. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.