Der Beschuldigte ist folglich der Anstiftung zu Angriff im Sinne von Art. 134 i.V.m. Art. 24 StGB, der Anstiftung zu einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB sowie der Anstiftung zu Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 i.V.m. Art. 24 StGB, begangen vom Frühling 2010 bis 8. Juni 2010, zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen. 2. Strafzumessung 2.1 Parteivorbringen 2.1.1 Das Kantonsgericht hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von einem Tag (Art. 51 StGB), verurteilt (act. B 2, E. 3.10, S. 29).