Der Beschuldigte hat bei den Haupttätern wissentlich und willentlich den Tatentschluss hervorgerufen, in den Stall des Privatklägers einzudringen und diesen zusammenzuschlagen, mithin dem Privatkläger eine einfache Körperverletzung zuzufügen. Wer mehr als eine Person anstiftet, einen Dritten zusammenzuschlagen, nimmt ohne weiteres in Kauf, das das Opfer von mehreren Angestifteten körperlich attackiert bzw. angegriffen wird. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes betreffend Anstiftung zum Angriff ist daher zu bejahen. 1.7.3 Fazit