Verurteilung des Täters wegen Angriff und einfacher Körperverletzung bundesrechtskonform ist, auch wenn keine der im Entscheid 135 IV 152 (= Pra. 99 [2010] Nr. 11) erwähnten Ausnahmesituationen (andere als die verletzte oder getötete Person wird gefährdet resp. die beim Angriff verletzte Person erleidet eine einfache Körperverletzung, die Gefährdung übertrifft den Erfolg jedoch an Intensität) vorliegt25. Folglich ist auch der objektive Tatbestand der Anstiftung zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt. 1.7.2 Subjektiver Tatbestand