Dass das Verletzungsdelikt, vorliegend die einfache Körperverletzung mit einer Strafdrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe, das Gefährdungsdelikt des Angriffs mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe konsumieren soll, wenn der Verletzte die einzige angegriffene Person ist und nicht einer über die erlittenen Verletzungen hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt war, überzeugt dogmatisch nicht, wie der Kommentator des Basler Kommentars einleuchtend darlegt24.