Für die hier zu beurteilende Konstellation trifft die Theorie des Verteidigers nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zu: Der Einsatz des gefährlichen Gegenstandes und die Tatsache, dass dem Opfer „in der Hitze des Gefechtes“ auch Schläge gegen den Kopf verabreicht wurden (vgl. Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2012, Vorverfahren act. 69.1, E. 5.5, S. 37), zeigen deutlich,