In der Mehrheit der Fälle dürfte die Meinung der Staatsanwaltschaft allerdings zutreffen; dafür spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Bandenmässigkeit nicht ohne Grund als qualifizierendes Merkmal in gewisse Tatbestände aufgenommen hat (zum Beispiel bei Diebstahl und Raub, vgl. Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 und Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach allgemeiner Erfahrung geht von einer Mehrzahl von Personen wegen der Dynamik und des Sinkens der Hemmschwelle, aber auch der Erschwernis einer Umkehr23, nämlich regelmässig eine grössere Gefahr für das geschützte Rechtsgut aus.