Ob eine Mehrheit von Angreifern zu einer Vergrösserung des Risikos für den Angegriffenen führt - wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz ausgehen - oder im Gegenteil eine Verringerung der Gefahr zur Folge hat - wie die Verteidigung geltend macht -, kann nach Auffassung des Obergerichts nicht generell, sondern nur unter Einbezug der konkreten Umstände beurteilt werden. In der Mehrheit der Fälle dürfte die Meinung der Staatsanwaltschaft allerdings zutreffen;