Seite 18 Bezüglich des Tatbestands des Angriffs wird in Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Art. 134 StGB durch den Verletzungstatbestand konsumiert wird, wenn es sich beim Verletzten um die einzige angegriffene Person handelt21. In einem neuern Entscheid führt das Bundesgericht aus22, der Tötungstatbestand nach Art. 111 ff. StGB oder der Verletzungstatbestand von Art. 122 ff. StGB würden den Angriffstatbestand von Art.