Die konkrete Tatausführung braucht durch den Anstifter nicht präzise festgelegt zu werden. Es genügt, wenn die angestrebte Haupttat als Straftat erkennbar ist19. Die Anstiftung ist vollendet, wenn der Tatentschluss hervorgerufen und die Haupttat vom Angestifteten zumindest versucht wurde20. Der Beschuldigte hat die Haupttäter damit beauftragt, dem Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen bzw. ihm eine „rechte Abreibung“ zu verpassen (act. B 35, S. 6).