Anstiftung ist die Hervorrufung des Vorsatzes zu einer bestimmten rechtswidrigen Tat15, wobei der Anstifter bei der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat keinen entscheidenden Einfluss mehr auf die Täter ausübt16. Eine Anstiftung kann sich alternativ und kumulativ auf mehrere Straftaten beziehen17. Als Anstiftungsmittel kommt jedes motivierende Tun in Frage. Zwischen dem motivierenden aktiven Verhalten des Anstifters und dem ausgelösten Tatentschluss beim angestifteten Haupttäter muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen18. Die konkrete Tatausführung braucht durch den Anstifter nicht präzise festgelegt zu werden.