Seite 17 zum Tatbestand des Angriffs angestiftet hat. Das Vorliegen einer Anstiftung zu qualifizierter einfacher Körperverletzung hat das Kantonsgericht mit zutreffender Begründung (act. B 2 E. 2.4.1, S. 15) - auf welche verwiesen werden kann - verneint.