___ vermittelten Personen F___ und H___. Anlässlich dieses Treffens beauftragte der Beschuldigte schliesslich die Haupttäter, dem Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihm einen Denkzettel zu verpassen, wobei der Beschuldigte im Laufe der Hauptverhandlung anerkannte, dass es um mehr als nur um eine Ohrfeige gegangen sei (act. 35/1, S. 42, act. B 35, S. 5 f.). Für die Tatausführung stellte der Beschuldigte den Involvierten insgesamt eine Belohnung von CHF 17'500.00 in Aussicht, wobei er CHF 5'000.00 bereits vor Tatausführung zur Anzahlung und nach der Tatvollendung weitere CHF 12'500.00 leistete.