Diese Aussagen bestätigte er im Berufungsverfahren erneut (act. B 35, S. 5 f.). Es ist folglich unbestritten, dass der Beschuldigte im Frühling 2010 gegenüber D___ erklärte, er wolle dem Privatkläger einen Denkzettel verpassen lassen. In der Folge trat D___ mit E___ in Kontakt und es kam zu einem ersten Treffen zwischen dem Beschuldigten, D___ und E___. Anfang Juni 2010 kam es im Haus von D___ zu einem weiteren Treffen mit E___ und den durch E___ vermittelten Personen F___ und H___.