Bereits im Vorverfahren anerkannte der Beschuldigte, mehreren Personen den Auftrag erteilt zu haben, dem Privatkläger eine Lektion zu erteilen und ihnen dafür insgesamt einen Betrag von CHF 17'500.00 bezahlt zu haben (Vorverfahren act. 3.1, S. 2). Sein Auftrag habe gelautet, dem Privatkläger mal "recht die Fresse [zu] polieren". Darunter verstehe er den "Grend verchlockä" (Vorverfahren act. 3.2, S. 5). Man habe dem Privatkläger "emol vaterländisch uf de Grend ge" sollen, jedoch ohne ihn zu töten oder schwer zu verletzen und bleibende Schäden zu hinterlassen (Vorverfahren act. 3.5, S. 5).