Der Gedanke dahinter sei, dass bei einer Bande eine gewisse Gruppendynamik spiele und die Hemmschwelle leichter sinke. Die Sache mit der erhöhten Kontrolle funktioniere seines Erachtens in einer grösseren Gruppe nicht. 1.4 Auch der Privatkläger lässt bezüglich der Schuldsprüche vollumfänglich auf das Urteil des Kantonsgerichts verweisen (act. 28). 1.5 Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Seite 16 Am 8. Juni 2010 verprügelten die drei Haupttäter F___, G___ und H___ den heutigen Privatkläger C___ in dessen Stall.