1.3 Die Staatsanwaltschaft erachtet das Urteil der Vorinstanz als korrekt und verweist insbesondere auf deren rechtliche Überlegungen (act. B 27, S. 1). Im zweiten Vortrag an Schranken verwahrt B___ sich gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Auffassung, eine grössere Anzahl Angreifer spreche gegen eine Gefährdung (act. B 36, S. 13). Im Strafrecht gebe es das qualifizierende Merkmal der Bandenmässigkeit. Das Rechtsgut werde bei Bandenmässigkeit regelmässig stärker gefährdet. Der Gedanke dahinter sei, dass bei einer Bande eine gewisse Gruppendynamik spiele und die Hemmschwelle leichter sinke.