Interessanterweise habe das Kantonsgericht diese Begründung nicht übernommen und den Exzess der Haupttäter dem Beschuldigten nicht angerechnet. Im angeklagten Sachverhalt würden Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung, die über die einfache Körperverletzung hinausgehen, somit schlichtweg fehlen (act. B 25, S. 13).