Der Sachverhalt im Bundesgerichtsentscheid 135 IV 153 (Pra. 99 [2010] Nr. 11), von dem das Kantonsgericht ausgegangen sei, könne mit dem vorliegenden nicht verglichen werden (act. B 25, S. 8). Im angeklagten Sachverhalt werde weder der „Denkzettel“ noch der Auftrag genauer umschrieben. Es werde auch nicht gesagt, wie sich der Angriff genau abgespielt habe. Mangels Angaben der erforderlichen Tatbestandselemente lasse der angeklagte Sachverhalt deshalb nur eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung zu (act. B 25, S. 10).