Seite 15 B 25, S. 6). Seines Erachtens trifft es nicht zu, dass allein der Umstand, dass der Angriff von mehreren Personen ausgegangen sei, zu einer höheren Gefährdung als bei einer einfachen Körperverletzung geführt habe (act. B 25, S. 7 f.). Eher treffe das Umgekehrte zu: Je mehr Angreifer einer Person gegenüberstünden, desto manifester sei die Übermacht und desto eher könnten Exzesse vermieden werden. Die Zahl der Angreifer erhöhe somit nicht zwingend die Intensität der Gefährdung des Opfers. Der Sachverhalt im Bundesgerichtsentscheid 135 IV 153 (Pra.