Es bleibe bei der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung ohne entsprechende Qualifizierung aufgrund des Einsatzes der Waffe durch die Haupttäter. Hingegen sei festzustellen, dass wer mehr als eine Person anstifte, einen Dritten zusammenzuschlagen, ohne weiteres in Kauf nehme, dass das Opfer von mehreren Angestifteten körperlich attackiert bzw. angegriffen werde. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes betreffend Anstiftung zum Angriff sei daher ebenfalls zu bejahen. 1.2 Der Beschuldigte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Verletzungstatbestand der einfachen Körperverletzung den Gefährdungstatbestand des Angriffs konsumiere (act.