Damit sei der subjektive Tatbestand sowohl betreffend Anstiftung zu Hausfriedensbruch als auch Anstiftung zu einfacher Körperverletzung erfüllt. Da die Anklageschrift keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass der Beschuldigte den Einsatz einer Waffe bei der Tatausführung in Kauf genommen habe, könne der Exzess der Schläger, einen Holzstock als Waffe gegen den Privatkläger einzusetzen, dem Beschuldigten - wie bereits in objektiver Hinsicht - auch in subjektiver Hinsicht nicht angerechnet werden. Es bleibe bei der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung ohne entsprechende Qualifizierung aufgrund des Einsatzes der Waffe durch die Haupttäter.