134 StGB sei erfüllt. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte bei den Haupttätern wissentlich und willentlich den Tatentschluss hervorgerufen, in den Stall des Privatklägers einzudringen und diesen zusammenzuschlagen, mithin ihm eine einfache Körperverletzung zuzufügen (act. B 2, E. 2.4.1, S. 17). Damit sei der subjektive Tatbestand sowohl betreffend Anstiftung zu Hausfriedensbruch als auch Anstiftung zu einfacher Körperverletzung erfüllt.