B 2, E. 2.4.1, S. 16), dass der Beschuldigte mehrere Personen beauftragt habe, dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen bzw. ihn zusammenzuschlagen. Das Opfer habe aufgrund der Tatausführung durch die Haupttäter multiple Verletzungen erlitten, die als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren seien. Es sei offensichtlich, dass die durch mehrere angeheuerte Schläger verursachte Gefährdung den eingetretenen Erfolg an Intensität übertroffen habe.