1.1 Gemäss der Vorinstanz hat A___ die Haupttäter damit beauftragt, dem Privatkläger in dessen Stall aufzulauern und ihn zusammenzuschlagen. Der objektive Tatbestand der Anstiftung zum Hausfriedensbruch und zur einfachen Körperverletzung sei damit ohne weiteres erfüllt (act. B 2, E. 2.4.1, S. 15). Weiter hat das Kantonsgericht den Beschuldigten der Anstiftung zum Angriff schuldig gesprochen und dies grundsätzlich damit begründet (act. B 2, E. 2.4.1, S. 16), dass der Beschuldigte mehrere Personen beauftragt habe, dem Privatkläger einen Denkzettel zu verpassen bzw. ihn zusammenzuschlagen.