Diesbezüglich hat das Kantonsgericht zu Recht festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren zu wenig beförderlich geführt hat. Darauf wird im Rahmen der Strafzumessung noch zurückzukommen sein (E. II. 2.4.4). 6. Folgen des Rechtsmittelverzichts Als Folge des Rechtsmittelverzichts durch den Beschuldigten sowie die Staatsanwaltschaft ist das vorliegende Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2017 gestützt