B 7 und B 9). Als störend erweist sich hingegen der Umstand, dass die Untersuchung wegen des abgekürzten Verfahrens während mehr als zwei Jahren nicht mehr vorangetrieben worden ist (Vorverfahren act. 54 bis 102), so dass die Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt doch als unverhältnismässig lang erscheint14, umso mehr als Ende August 2010 umfassende Geständnisse vorlagen (Vorverfahren act. 3.6 und 3.7, act. 4.3, act. 4.9, act. 5.9 und act. 6.7). Diesbezüglich hat das Kantonsgericht zu Recht festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren zu wenig beförderlich geführt hat.