Er gilt für alle Verfahrensstufen, so zwischen Anklage und Hauptverhandlung, entscheidend ist jedoch die Gesamtdauer des Verfahrens, nicht die einzelne Prozesshandlung12. Die Strafprozessordnung sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Eine Verletzung ist demnach bei der Strafzumessung, durch Vormerknahme im Entscheid oder Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu berück-sichtigen.