5.3 Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 5 Abs. 3 und 4 bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Er gilt für 10 BGE 139 IV 25 E. 5.4 und 5.5 mit weiteren Hinweisen.