Das vorliegende Vorverfahren sei nicht beförderlich geführt worden. Die Anklageerhebung gegen die Anstifter sei erst über vier Jahre nach Einleitung der Strafuntersuchung erfolgt, obwohl relativ bald umfassende Geständnisse vorgelegen hätten. Dieser (zu) langen Verfahrensdauer sei mit einer leichten Strafminderung Rechnung zu tragen. 5.2 Der Verteidiger des Beschuldigten liess ausführen, Verfahrensdauern von 5 Jahren bis zum Urteil der ersten resp. deren 7 bis zum Urteil der zweiten Instanz seien viel zu lange (act. B 36, S. 7).