5.1 Das Kantonsgericht hat festgehalten (act. B 2 E. 3.6, S. 27 f.), es möge sein, dass die Verfahrenstrennung zur Beschleunigung der Verfahren gegen die Haupttäter beigetragen habe. Dies treffe jedoch keineswegs auf die Verfahren gegen die Anstifter und damit den Beschuldigten zu. Eine wesentliche Verzögerung habe das vorliegende Verfahren sodann im Rahmen des abgekürzten Verfahrens erlitten, welches sich über zwei Jahre hingezogen habe. Es sei grundsätzlich an der Verfahrensleitung - hier also der Staatsanwaltschaft - das Verfahren voranzutreiben. Das vorliegende Vorverfahren sei nicht beförderlich geführt worden.