31.14). Eine Rechtfertigung für diese Beschränkung des 10 Teilnahmerechts ist nicht ersichtlich . Namentlich kann dafür die Abtrennung des Verfahrens der Haupttäter von denjenigen der Anstifter/Gehilfen nicht herangezogen werden, da diese selbst ohne sachliche Gründe erfolgt ist (E. I. 3.5 oben). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Teilnahmerechte von A___ (zumindest partiell) verletzt wurden und die Einvernahmen der Haupttäter nicht verwertbar sind, soweit sie den Beschuldigten belasten, ist daher zutreffend. 5. Verletzung des Beschleunigungsgebotes